Satzung
SATZUNGEN
des M.G.V. "Concordia" 1884 Feudingen
Nachdem die alten Satzungen des M.G.V. durch Kriegseinwirkung im April 1945 vernichtet wurden, errichtet der Verein nachstehend aufgezeichnete Satzungen und legt sie zur endgültigen Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung am 7. Januar 1951 vor.
Eine Satzungsänderung erfolgte auf der Jahreshauptversammlung am 16. Januar 1966.
Zusätzliche Satzungsänderung und Überarbeitung erfolgte im Dezember 1986 und wurde
zur endgültigen Beschlußfassung auf der Jahreshauptversammlung am 10. Januar 1987
durch die ordentliche Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen.
§1 Name, Zweck und Sitz
1. Der M.G.V. "Concordia" 1884 Feudingen mit Sitz in Bad Laasphe 2 ist eine
Vereinigung von Sangesfreunden aller Bevölkerungsschichten. Er sieht Zweck
Aufgabe seiner Existenz in der Förderung von Kunst und Kultur, in der Ausbreitung und Veredelung des deutschen Chorgesangs und in der Pflege des deutschen Liedgutes als eine wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Durch die einigende Kraft des deutschen Liedes will der M.G.V. das deutsche Volksbewußtsein stärken und die Gemeinschaft aller Volksschichten fördern; er stellt die Kraft des deutschen Liedes in den Mittelpunkt seiner auf Frieden, Freiheit und Freude zwischen den Deutschen und allen sangesfrohen Menschen diesseits und jenseits der Grenzen gerichteten Ziele. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs verwirklicht.
4. Die Tätigkeit des M.G.V. ist eine unmittelbar gemeinnützige; diese dient ohne
die Absicht der Gewinnerzielung ausschließlich den genannten Zwecken; er ist
politisch oder konfessionell neutral, er verfolgt weder eine bestimmte politische
oder konfessionelle Richtung, noch duldet er solche Betätigung während seiner
Zusammenkünfte.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der M.G.V. hat seinen Sitz in Feudingen (Alte Schule Feudingen) und trägt den
Namen M.G.V. "Concordia" 1884. Er hat sich dem deutschen Sängerbund angeschlossen.
§2 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
a. den Sängern (aktive Mitglieder)
b. Sangesfreunden oder sonstigen Förderern des Vereins (passive Mitglieder)
c. Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied des Verein kann werden, werden im §1 angegebenen Zweck verfolgt sofern er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen einwandfreien Ruf genießt. Die Aufnahme tätigt der Vorstand.
3. Zur Aufnahme angemeldete aktive Mitglieder werden vor der ersten Teilnahme an den Chorstunden hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Eignung vom Chorleiter geprüft und soweit als geeignet befunden vorbehaltlich ihrer Bewährung während einer 1/2-jährlichen Probezeit als aktives Mitglied aufgenommen. Jedes Mitglied erhält als sichtbares Zeichen und als sichtbaren Ausdruck der Zugehörigkeit das Bundesabzeichen. Auf Wunsch erhält jedes Mitglied einen Abdruck der Vereinsatzungen ausgehändigt. Diese bleiben jedoch Eigentum des Vereins.
4. Mitglieder die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen oder das Ansehen des Vereins schädigen können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluß ist binnen 4 Wochen nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch und alle Rechte an dem Vereinsvermögen oder Teilen davon. Das gleiche gilt für Angehörige verstorbener Mitglieder. Freiwilliger Vereinsaustritt ist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet am Schluß des laufenden Kalenderjahres.
§3 Pflichte und Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind an die Weisungen des Vereinsvorstandes und der von ihm Beauftragten gebunden, sie sind verpflichtet die Ziele des M.G.V. durch Wort und Tat allezeit zu bezeugen, seine satzungsmäßigen Anordnungen zu befolgen und zu unterstützen und die von der Jahreshauptversammlung festgesetzten fälligen Beiträge zu entrichten.
2. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet an den wöchentlich einmal stattfindenden Chorstunden pünktlich und regelmäßig teilzunehmen und sich rechtzeitig zu entschuldigen, wenn sie zur Teilnahme an den Chorstunden unumgänglich verhindert sind.
3. In der Chorstunde haben sich die Sänger und auch etwa anwesende Sangesfreunde den Anordnungen des Vorsitzenden und des Chorleiters zu fügen. Wer sich ungebührlich benimmt kann des Lokals verwiesen und gegebenfalls durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß ist endgültig und läßt keine Berufung zu.
4. Die Mitglieder sind berechtigt für sich die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
5. Sie haben Stimmrecht in den Mitglieder- und Hauptversammlungen und können für
die Tagesordnung der Versammlungen und Vorstandsitzungen Anträge stellen.
Grundsätzlich sollen Anträge vorher dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich bekanntgegeben werden.
6. Die Mitgliedsrechte können nur von den Mitgliedern ausgeübt werden die dem Verein gegenüber mit keiner bis zum Schluß des abgelaufenen Geschäftsjahres fällig gewordenen Verpflichtung im Rückstand sind.
§ 4 Mitgliederversammlungen
1. Der Mitgliederversammlung (außerordentliche Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung) steht die gesetzgebende Gewalt in den Angelegenheiten des MGV zu.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand, den aktiven-, passiven-
und Ehrenmitgliedern.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter.
4. Alljährlich im Januar findet die Jahreshauptversammlung statt.
Sie wird vom Vereinsvorstand mittels öffentlicher Bekanntmachung einberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern zu Anfang der Versammlung bekanntzugeben. Folgende Punkte müssen auf der Tagesordnung erscheinen:
a. Tätigkeitsbericht
b. Rechnungsbericht
c. Wahlen oder Ergänzungswahlen betreffend der Vorstandsmitglieder
oder etwaiger Ausschüsse nach abgelaufener Amtszeit.
5. In dringenden Fällen kann vom Vereinsvorstand unter Einhaltung der gleichen Bedingungen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muß innerhalb 4 Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel des Vereinsvorstandes oder der Mitglieder es schriftlich fordern.
6. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig; für Beschlüsse über Änderungen
des Namens, des Sitzes und der Satzungen oder der Auflösung des Vereins gelten
die Vorschriften des §8.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden auf 4 Jahre.
Von ihm wird der weitere Vorstand als Wahlvorschlag der Versammlung zur Wahl gestellt. Diese Wahlen finden mittels Stimmzettel statt. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Jahresbeitrag, wählt aus seiner Mitte zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Vereinsrechnung, entscheidet über Zeit eines Vereinsfestes und sonstiger Vereinsveranstaltungen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden abgesehen von den Fällen des
§8 Abs. 1 u. 2 mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
9. Der Schriftführer nimmt über die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten und
über den Hergang und das Ergebnis der Verhandlungen eine Verhandlungsschrift
auf, die von dem gesamten Vorstand zu beurkunden und den Mitgliedern in der
folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.
§5 Vorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus 10 aktiven und 1 passiven Mitglied und setzt
sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
1. Schriftführer, 2. Schriftführer als Stellvertreter, 1. Kassierer, 2. Kassierer
als Stellvertreter, 4 aktiven Beisitzern (je 1 Beisitzer pro Stimme) und 1
passiven Beisitzer.
2. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte (das Vereinsgeschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr). Er setzt die Tagesordnungen für alle Versammlungen fest, hält die Ordnung während der Vereinsversammlungen aufrecht, erstattet Bericht über seine Tätigkeit verwaltet die Vereinsmittel, legt Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben ab, führt das Verzeichnis der Mitglieder und nimmt die Vereinsbeiträge sowie sonstige dem Verein zufließende Gelder in Empfang. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. In den Jahreshauptversammlungen während der Amtszeit werden Ergänzungswahlen nur vorgenommen, wenn Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, die nicht durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Ziffer 4 ersetzt worden sind. Die 4-jährige Amtsperiode beginnt erstmals am 1. Januar 1966. Sie endet jeweils nach Erstattung des Geschäftsberichtes über das letzte Wahljahr und erteilter Entlastung in der Jahreshauptversammlung. Um die Neuwahl eines gesamten Vorstandes nach einer abgelaufenen Wahlperiode zu vermeiden wird auf der Jahreshauptversammlung Januar 1988 der Vorstand in 2 Wahlgruppen unterteilt und zwar: Wahlgruppe I: 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Kassierer. Wahlgruppe II: 1. Vorsitzender, 2. Schriftführer, 1. Kassierer, 5 Beisitzer.
Die Wahlgruppe I wird auf der Jahreshauptversammlung Januar 1988 neu gewählt bzw. die einzelnen Vorstandsmitglieder im Amt bestätigt. Danach gilt wieder die Wahlzeit von 4 Jahren. Unabhängig davon ist es möglich, daß einzelne Vorstandsmitglieder aus der Wahlgruppe I in die Wahlgruppe II und umgekehrt gewählt werden können. Die dadurch eventuell in den jeweiligen Wahlgruppen erforderliche Neuwahl ist dann dementsprechend vorzunehmen.
3. Für die Neuwahl des 1. Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet. Nach der Amtsannahme durch den gewählten 1. Vorsitzenden leitet dieser die weitere Wahlhandlung. Der Wahlleiter führt vor Beginn seines Amtes einen Beschluß darüber herbei, ob die Wahl öffentlich oder geheim durchgeführt werden soll.
4. Ist durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern mit Amtsfunktionen die Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet, so sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der 4-jährigen Amtsperiode vorzunehmen.
5. Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn in einer vom Vorsitzenden berufenen, von ihm geleiteten und allen Vorstandsmitgliedern bekanntgegebenen Sitzung wenigstens 6 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vereinsvorstand handelt in seinen Sitzungen selbstständig und ist nur dem Verein in seiner Gesamtheit, nicht aber einzelnen. Mitgliedern verantwortlich.
7. Der Vereinsvorsitzende hat das Recht zur Teilnahme an der Arbeit aller Unterausschüsse. Der Vereinsvorstand hat das Recht, in sämtliche Unterausschüsse eines oder mehrere seiner Mitglieder zur Mitarbeit abzuordnen.
8. Der Vereinsvorsitzende kann, wenn einwandfrei feststeht, daß ein Mitglied entgegen dem im §1 angegebenen Zweck seiner Mitgliedschaft dazu benutzt, Streitigkeiten in den Verein zu tragen, dieses Mitglied ohne Mitwirkung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausschließen. Diese Anordnung läßt keinerlei Berufung zu, da sie nur die Existenz des Vereins sicherstellt und dazu schnelles Handeln des Vorsitzenden voraussetzt.
§6 Haftungsschluß
1. Nur der 1. Vorsitzende des MGV "Concordia" und die von ihm im Allgemein- oder
Einzelfalle beauftragten Mitglieder des Vorstandes können für den Verein verpflichtende und insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. In jedem Falle müssen im Innenverhältnis zur Abgabe oder Entgegennahme solcher verpflichtenden und rechtsgeschäftlichen Erklärungen je nach Zuständigkeit der Vereinsvorstand oder die Mitgliederversammlung vorher ihre Zustimmung erteilen.
2.Durch Rechtshandlungen oder Erklärungen weiterer Personen, insbesondere auch von Unterausschüssen wird der MGV " Concordia " in keiner Weise verpflichtet.
§7 Vergütung
1. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder und etwaiger Ausschussmitglieder ist auschließlich ehrenamtlich; doch werden bare Auslagen nach Prüfung durch den Kassenrendanten vergütet.
§8 Änderung des Namens, des Sitzes, der Satzung
und Auflösung des Vereins
1. Änderung des Namens, des Sitzes und Änderungen der Satzungen müssen von einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Die Auflösung des MGV kann nur eine Mitgliederversammlung, die lediglich zu diesem Zweck berufen ist und in der mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sind, mit 4/5 Mehrheit beschließen. Solange jedoch ein Quartett singt, kommt eine Auflösung des Vereins nicht in Frage.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V. und soll ausschließlich und unmittelbar für die Kinderkrebsbekämpfung zur Verfügung stehen.
§9 Schlußbestimmung
Die Satzung sowie Satzungsänderung und -Überarbeitung wurde in der Jahres-
hauptversammlung am 10. Januar 1987 mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit
der Mitgliederversammlung beschlossen und ist sofort inkraftgetreten.
Diese Satzung umfasst Blatt 1 bis Blatt 5.
Bad Laasphe 2, den 10. Januar 1987
Der Vorstand des MGV "Concordia" 1884
Unterschriften:
1. + 2. Vorsitzender
1. + 2. Schriftführer
1. + 2. Kassierer
1. - 5. Beisitzer